Promillegrenzen für den Radverkehr
Vorsicht bei Alkohol gilt laut § 315 c (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 (Trunkenheit im Verkehr) des Strafgesetzbuches (StGB) für alle Personen, die ein Fahrzeug führen – somit auch für Fahrradfahrerinnen und -fahrer: Führt die Alkoholisierung ursächlich zu einem Unfall, kann es sich schon ab 0,3 Promille um einen Verstoß gegen diese Paragrafen handeln.
Unabhängig vom konkreten Verhalten, also auch ohne Ausfallerscheinungen oder Unfall, handelt es sich bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille bei Kraftfahrenden und 1,6 Promille bei Radfahrenden um einen Verstoß gegen § 316 StGB und möglicherweise auch gegen § 315 c StGB. Dieses Delikt führt in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis – auch wenn man mit dem Rad unterwegs ist.
Grund für den höheren Wert der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ bei Radfahrenden ist das geringere Gefährdungspotenzial von Radfahrenden gegenüber Pkw- oder Lkw-Fahrenden. Der Wert wurde 1986 vom Bundesgerichtshof (BGH) auf 1,7 Promille festgesetzt und setzte sich aus einem Grundwert von 1,5 Promille und einem Sicherheitszuschlag für Messungenauigkeiten von 0,2 Promille zusammen. Der Grundwert wurde in den 1980er Jahren in Praxisversuchen vom Gießener Rechtsmediziner Günter Schewe ermittelt. Wegen verfeinerter Messmethoden gehen Gerichte heute von einem Grenzwert von 1,6 Promille für Radfahrende aus.
Dennoch: 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration sind ein sehr hoher Wert. Wer nicht erheblich an Alkohol gewöhnt ist, kann bei dieser Alkoholisierung ein Fahrrad gar nicht sicher nutzen. Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss kann also sehr wohl auch zu Führerscheinentzug führen. Weiterhin sind 2 Punkte in Flensburg, die Anordnung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder ein Fahrverbot möglich. Mit der MPU soll der Radfahrer oder die Radfahrerin nachweisen, dass das Trennvermögen von Trinken und Fahren vorhanden ist. Nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gibt es für Kraftfahrende einen Ordnungswidrigkeitentatbestand bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1,1 Promille. Da hier bisher nur von Kraftfahrzeugen die Rede ist, sind Radfahrerinnen und Radfahrer von diesem Gesetz nicht erfasst – doch es gibt Ausnahmen.
Schnelle Pedelecs gelten als Kraftfahrzeuge
S-Pedelecs, die bis 45 km/h beim Pedalieren unterstützen, sind Kraftfahrzeuge. Hier greifen dieselben Promillegrenzen und Sanktionen wie für Auto-, Motorrad- oder andere Kraftfahrende.