Entziehung der Fahrerlaubnis
Ergibt sich aus alkoholbedingten Straftaten im Straßenverkehr nach § 315c, § 316 oder § 323 StGB, dass jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, kann ihm laut § 69 Strafgesetzbuch seine Fahrerlaubnis entzogen werden. § 69a StGB regelt zudem, dass für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperre kann im Einzelfall für immer angeordnet werden.
Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter oder die Täterin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate bzw. ein Jahr (bei Wiederholungstaten innerhalb von drei Jahren) gedauert hat.