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Relative und absolute Fahrunsicherheit

Ab 0,3 Promille kann „relative Fahrunsicherheit“ oder -untüchtigkeit vorliegen. Hier ist entscheidend, dass weitere Anzeichen von Fahruntüchtigkeit auftreten. Beurteilt wird der Einzelfall und es können Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit oder Wahrnehmungsfehler als Anhaltspunkte hinzugezogen werden.

Ab 1,1 Promille liegt zwingend „absolute Fahrunsicherheit“ vor, ohne dass ein gesonderter Nachweis von Fahrfehlern oder ähnlichem erforderlich ist. Siehe dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.6.1990 (BGHSt 37,89).

Ab 1,6 Promille wird die Führerscheinstelle vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. In Bayern, Baden-Württemberg und Berlin wird die 1,1 Promille-Grenze angewendet.

Und auch in allen anderen Bundesländern kann bereits bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration eine MPU angeordnet werden, wenn der Fahrer oder die Fahrerin keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt – Denn dies weist auf eine übermäßige Trinkgewohnheit hin.21

65,5 % der Pkw Fahrenden (Unfallstatistik für 2021), die unter Alkoholeinfluss an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt waren, hatten zum Zeitpunkt der Blutentnahme einen BAK-Wert von mindestens 1,1 Promille. Mehr als jeder vierte alkoholisierte Pkw Fahrende hatte sogar einen Alkoholgehalt von mehr als 2,0 Promille im Blut.22

Die festgestellten BAK-Werte differieren altersabhängig. So hatten „nur“ 9,6 % der 18- bis 24-jäh- rigen alkoholisierten Pkw-Fahrer einen Blutalkoholwert von mindestens 2,0 Promille. Bei den 45- bis 54-jährigen alkoholisierten unfallbeteiligten Pkw-Fahrern waren es 34,3 %, die 2,0 und mehr Promille Alkohol im Blut hatten..23

Auch Radfahrer kann es treffen
Bei Radfahrerenden liegt der Grenzwert für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem Grundwert von 1,5 und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille. Auch Radfahrenden ist ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufzuerlegen. Ohne ein solches Gutachten kann das Führen eines Fahrzeuges, auch eines Fahrrades, verboten werden.

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21 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.3.2021: https://www.bverwg.de/170321U3C3.20.0

22 Statistisches Bundesamt (2022): Fachserie 8 Reihe 7, 2021, S. 147

23 Statistisches Bundesamt (2021): Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln 2021

 

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